Auf einen Blick
Ein Schweizer Zulassungsinhaber braucht ein funktionierendes Pharmakovigilanzsystem, eine qualifizierte verantwortliche Person und eine qualifizierte Stellvertretung. Swissmedic bezeichnet die Funktion als RPV; auch die Bezeichnung RPPV ist gebräuchlich. Externe Personen ohne Schweizer Wohnsitz sind möglich. Erforderlich bleiben Kenntnisse mindestens einer Schweizer Amtssprache, dokumentierte Aufgaben, Systemzugang und Aufsicht. Das Modell muss Schweizer Fallaufnahme, Meldungen, Risikomassnahmen, Schulung und Dokumentation mit dem globalen Sicherheitssystem und der Kommunikation mit Swissmedic verbinden.
Die wichtigsten Punkte
- Die RPPV ist eine wirksame Fachfunktion und nicht nur ein Name im Organigramm.
- Externe Leistungserbringung ist möglich, die Aufsicht bleibt aber bei der verantwortlichen Firma.
- Schweizer Fallaufnahme, Meldungen, Risikomassnahmen und Arzneimittelinformation brauchen klare globale Schnittstellen.
- Schulungsnachweise, Kennzahlen, Stellvertretung und getestete Eskalationen belegen die Einsatzbereitschaft.
Wofür ist die Schweizer RPPV verantwortlich?
Swissmedic versteht die PV-verantwortliche Person als zentrale Ansprechstelle für Arzneimittelsicherheit. Sie koordiniert vollständige und fristgerechte Eingaben, unterstützt Inspektionen, stellt Schweizer Risikominimierungsmassnahmen sicher und hält Kontaktdaten aktuell. Dazu gehören auch Qualitätsmanagement, Schulung, Archivierung und die Übersicht über sicherheitsrelevante Schnittstellen. Die RPV muss Anfragen von Swissmedic umfassend, präzise und zeitnah beantworten können. Sie überwacht zudem die Qualität und Fristtreue von ICSR und Signalmeldungen, die Umsetzung verlangter RMP-Massnahmen, regelmässige Schulungen und die langfristige Verfügbarkeit der PV-Unterlagen.
Die Zulassungsinhaberin sollte Verantwortung und Ausführung trennen. Ein Dienstleister kann Fälle bearbeiten oder Literatur überwachen, während ein globales Team Signale bewertet. Die Schweizer Funktion benötigt dennoch Befugnis, Informationen und Systemzugriff, um die Erfüllung lokaler Pflichten zu prüfen. Eine schriftliche Delegation ist deshalb ein Kontrollinstrument und keine Übertragung der regulatorischen Verantwortung. Auch bei ausgelagerter Literaturüberwachung oder Fallbearbeitung muss die RPV Abweichungen sehen, Entscheidungen hinterfragen und Korrekturmassnahmen auslösen können. Die schriftliche Aufgabenabgrenzung benennt deshalb delegierte Tätigkeiten, Schnittstellen, Meldepflichten, Dokumentation und Datensicherheit.
- RPPV und fachlich geeignete Stellvertretung benennen.
- Beiden aktuelle Produkt- und Sicherheitsinformationen zugänglich machen.
- Befugnis zur Eskalation von Risiken und Qualitätsmängeln dokumentieren.
Welches Betriebsmodell passt zum Schweizer Portfolio?
Möglich sind eine interne Schweizer RPPV, eine externe RPPV mit ausgelagerten Abläufen oder ein hybrides Modell mit lokalen und globalen Teams. Swissmedic erlaubt externe Personen und verlangt keinen Wohnsitz in der Schweiz. Entscheidend sind Qualifikation, belastbare Erreichbarkeit und tatsächlich ausgeübte Aufsicht. Neben der formalen Qualifikation sind Stellvertretung, Erreichbarkeit, Systemzugriff und die praktische Beherrschung mindestens einer Schweizer Amtssprache zu prüfen. Ein externer Name ohne diese Betriebsfähigkeit erfüllt den Zweck der Funktion nicht.
Produktezahl, Risikoprofil, Markteinführungen, Sprachabdeckung, Partnernetz und Reife des globalen Systems bestimmen den Aufwand. Als Arbeitsmethode empfehlen wir, jede Pflicht einem Verantwortlichen, einer Stellvertretung, einem Input, einem Output und einem Nachweis zuzuordnen, bevor Anbieter verglichen werden. Die Bewertung berücksichtigt neben Produktezahl und Risiko auch Studien, zusätzliche Risikominimierung, geplante Variationen, Distributionspartner und saisonale Spitzen. Für jede Pflicht werden zudem Frist, Eskalationspunkt und Ort des Nachweises festgehalten.
| Modell | Zu prüfender Nachweis | Wichtigster Kontrollpunkt |
|---|---|---|
| Intern | Rollenprofil, Schulung, Stellvertretung, Systemzugriff | Kapazität bei Abwesenheiten |
| Extern | Qualitätsvertrag, Qualifikation, Zugriff, Kennzahlen | Aufsicht durch die Zulassungsinhaberin |
| Hybrid | Durchgängige Verantwortungsmatrix und Abgleichplan | Keine Lücke zwischen lokalem und globalem Team |
Quellen und weiterführende Informationen: [1]
Wie müssen Schweizer Sicherheitsinformationen fliessen?
Alle relevanten Eingangskanäle brauchen einen dokumentierten Weg in die Pharmakovigilanz. Dazu zählen Medical Information, Beanstandungen, Distributoren, digitale Kanäle und Mitarbeitende. Festzulegen sind Aufnahme, Mindestangaben, datenschutzgerechte Übermittlung, Dublettenprüfung, medizinische Bewertung, Nachverfolgung und Abgleich. Ebenso klar muss sein, wer die Schweizer Meldepflicht beurteilt und wer elektronisch übermittelt. Der Prozess benennt ausdrücklich das Team, das die Schweizer Meldepflicht und den Fristbeginn beurteilt, sowie das Team, das die elektronische Übermittlung durchführt. Abgleiche müssen bestätigen, dass jeder relevante Eingang in der Sicherheitsdatenbank angekommen ist und bearbeitet wurde.
Swissmedic verlangt elektronische ICSR im ICH-E2B-Format über ElViS oder ein E2B-Gateway. Die Wegleitung nennt schwerwiegende Schweizer UAW sowie nicht schwerwiegende unerwartete Schweizer UAW als meldepflichtig und sieht für schwerwiegende Meldungen 15 Tage vor. Klassifizierung und Fristbeginn gehören in die Hand geschulter Personen mit kontrollierten aktuellen Vorgaben. Die 15-Tage-Angabe gilt in der zitierten Swissmedic-Wegleitung für schwerwiegende Schweizer UAW und ist nicht als Zusammenfassung aller PV-Fristen zu verwenden. Für nicht schwerwiegende unerwartete Schweizer UAW und andere Sicherheitsinformationen gelten die jeweils aktuellen, kontrollierten Vorgaben.
- Alle lokalen Eingangskanäle erfassen.
- Übergaben und Abgleichfrequenz dokumentieren.
- Wochenend- und Abwesenheitsdeckung testen.
- Übermittlungs- und Nachfassnachweise aufbewahren.
Was gehört in das lokale PV-Qualitätssystem?
Ein belastbares System verbindet Verfahrensanweisungen, Rollen, Schulungen, Abweichungen, CAPA, Audits und Managementbewertung. Swissmedic erwartet ein dokumentiertes, funktionsfähiges Qualitätsmanagementsystem. Die RPPV-Wegleitung verlangt zudem die geordnete Aufbewahrung PV-relevanter Dokumente und Datensätze für mindestens zehn Jahre nach Ablauf der Schweizer Zulassung. Das QMS muss zeigen, wie Dokumente gelenkt, Schulungen nachgewiesen, Abweichungen untersucht, CAPA abgeschlossen, Anbieter auditiert und Ergebnisse der Leitung vorgelegt werden. Die mindestens zehnjährige Aufbewahrung beginnt nach Ablauf der betreffenden Schweizer Arzneimittelzulassung.
Eine doppelte Dokumentenbibliothek ist nicht automatisch besser. Sinnvoller ist ein Verzeichnis, das globale Verfahren, notwendige Schweizer Anhänge und Genehmiger ausweist. Behördenschriftverkehr, Meldenachweise, Risikomassnahmen, Schulungsstand und Anbieterleistung müssen rasch auffindbar sein. Der lokale Index benennt auch den Genehmiger für Schweizer Anhänge und Änderungen. So kann die RPV bei Inspektionen den Zusammenhang zwischen globalem Verfahren, Schweizer Ergänzung, ausgeführter Tätigkeit und resultierendem Nachweis darstellen.
Quellen und weiterführende Informationen: [1]
Wie greifen Signale, Risiken und Arzneimittelinformation ineinander?
Die Schweizer Verantwortung endet nicht mit der Aufnahme eines Falls in die globale Datenbank. Die RPPV braucht geregelte Wege für nationale und internationale Sicherheitsprobleme, Firmensignale, periodische Berichte, RMP-Verpflichtungen und Swissmedic-Massnahmen. Die Schnittstelle zu Regulatory Affairs muss sicherheitsbedingte Änderungen der Arzneimittelinformation sichtbar und nachverfolgbar machen. Die Schnittstelle umfasst auch Signale von Herstellpartnern, ausländischen Behörden oder globalen Gremien. Für jede Bewertung wird festgehalten, warum sie für die Schweiz relevant oder nicht relevant ist und welche Meldung, Variation, Kommunikation oder Risikomassnahme folgt.
Ein zweckmässiges Gremium prüft Schweizer Relevanz, Massnahmen, Einreichungsverantwortung, lokale Sprachfassungen und Verteilnachweise. Dies ist eine empfohlene Arbeitsweise und kein vorgeschriebenes Sitzungsformat. Entscheidend sind dokumentierte Beschlüsse, überwachte Fristen und eskalierte Meinungsverschiedenheiten. Lokale Sprachfassungen und Verteilnachweise sind besonders bei zusätzlichen Risikominimierungsmaterialien zu kontrollieren. Das Gremium ersetzt keine klare Einzelverantwortung für Einreichung, Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle.
- Auslöser für Schweizer Signalmeldungen definieren.
- RMP-Massnahmen klaren Umsetzungsverantwortlichen zuordnen.
- Sicherheitsvariationen mit aktueller Arzneimittelinformation abgleichen.
- Verteilung und Wirksamkeit zusätzlicher Risikomaterialien verfolgen.
Wie wird ein externer Pharmakovigilanz-Dienstleister geprüft?
Zuerst ist der Umfang zu klären: nur benannte RPPV, vollständige lokale Abläufe, Fallbearbeitung, Literatur, medizinische Bewertung oder Inspektionsunterstützung. Danach folgen Qualifikation, Stellvertretung, Systemzugriff, Datenschutz, Unterauftragnehmer und Erfahrung mit Swissmedic. Werbeaussagen sind kein Nachweis für ein funktionierendes System. Die Due Diligence umfasst Lebensläufe, Schulungsnachweise, Fall- und Behördenpraxis, Verfügbarkeit der Stellvertretung, validierte Systeme, Datenschutz, Business Continuity und die Kontrolle von Unterauftragnehmern. Die Prüfung sollte anhand des tatsächlichen Produktumfangs erfolgen.
Swissmedic erwartet bei Delegation schriftliche Zuständigkeiten und eine strukturierte, überprüfbare Aufsicht. Genannt werden Leistungsüberwachung, Audits, Qualitätsbewertungen, klare Eskalationswege und die Sicherung der Qualifikation. Deshalb sollte die Zulassungsinhaberin aussagekräftige Kennzahlen und Leistungsnachweise vereinbaren. Kennzahlen allein genügen nicht. Die Zulassungsinhaberin bewertet Trends, verspätete oder mangelhafte Meldungen, Abweichungen, CAPA, Personalwechsel und Auditfeststellungen und dokumentiert, wann eine Eskalation oder Änderung des Leistungsumfangs notwendig wird.
Quellen und weiterführende Informationen: [1]
MAH / CH
Checkliste zur Einsatzbereitschaft der Schweizer RPPV
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- Benannte RPPV und qualifizierte Stellvertretung mit aktuellen Kontaktdaten
- Qualifikation, regelmässige Schulung und Beherrschung mindestens einer Schweizer Amtssprache
- Vollständige Übersicht aller Schweizer Sicherheitseingänge
- ElViS- oder E2B-Zugang mit getestetem Meldeprozess
- Schriftliche lokale und globale Zuständigkeiten samt Eskalation
- Abgleichplan für Partner und Fachfunktionen
- Schnittstelle für Signale, RMP und Arzneimittelinformation
- Aufsicht über Anbieterkennzahlen, Audits, Abweichungen und CAPA
Weitere Perspektiven
PharmakovigilanzFragen vor dem nächsten Schritt
Muss die Schweizer RPPV in der Schweiz wohnen?
Nein. Laut Swissmedic müssen RPPV und Stellvertretung keinen Wohnsitz in der Schweiz haben und dürfen extern sein. Qualifikation, Erreichbarkeit, schriftliche Aufgaben und wirksame Aufsicht bleiben erforderlich.
Kann die globale QPPV auch die Schweiz abdecken?
Grundsätzlich ja, wenn Person und Modell die Schweizer Anforderungen praktisch erfüllen. Schweizer Schnittstellen, Stellvertretung, Behördenzugang und lokale Aufsicht müssen dokumentiert werden.
Geht die Verantwortung bei Outsourcing auf den Anbieter über?
Nein. Tätigkeiten können delegiert werden, doch die verantwortliche Firma braucht eine schriftliche Aufgabenteilung und überprüfbare Aufsicht. Leistung, Abweichungen, Änderungen und Eskalationen müssen sichtbar bleiben.
Wie werden Firmenmeldungen an Swissmedic übermittelt?
ICSR werden elektronisch über das ElViS-Portal oder ein E2B-Gateway übermittelt. Der gewählte Weg braucht einen getesteten Prozess, Versandnachweise und eine Fehlerbehandlung.
Was sollte vor dem Schweizer Launch bereit sein?
Mindestens RPPV und Stellvertretung, Eingangskanäle, Meldezugang, kontrollierte Verfahren, Schulungen, Produkt- und Partnermappings, Signal- und Risikoschnittstellen, Abgleich sowie getestete Eskalationen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Swissmedic: Anforderungen an die Pharmakovigilanz-verantwortliche Person
- Swissmedic: Meldepflichten zur Arzneimittelsicherheit in der Schweiz
- Swissmedic: Häufige Fragen zur allgemeinen Pharmakovigilanz
- Swissmedic: Pharmakovigilanz
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